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                Kurz-Meldungen

                               Vereinstermine

FvL - Info Ausgabe 77
, Wenger Dirk
Hier gibt unsere Zeitung als PDF
Skat- Kniffelabend 2022
, Wenger Dirk
Schöner Abend!
Artenangeln
, Wenger Dirk
Eine schöner Tag!
Gewinnspiel vom AVN
, Wenger Dirk
Fische fangen für die Forschung.
Angeln ist erlaubt! Neu!
, Wenger Dirk
Covid 19 - Ist Angeln erlaubt?

Weitere Einträge

Achtung:  Geschäftszeiten im Vereinsbüro !

Hallo Liebe Mitglieder und Besucher,

ab sofort hat unser Vereinsbüro wieder normale Geschäftszeiten

jeden 1. und 3. Dienstag im Monat zwischen

18.00 Uhr und 19.00 Uhr .

 

Bei Dringenden Fällen bitte per Email unter:

info@fvlaatzen.de

 

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  Einladung zur Mitgliederversammlung

Liebe Mitglieder,  der Vorstand des Fischereivereins Laatzen e.V. lädt hiermit zu seiner ordentlichen Mitgliederversammlung

am  18.06.2023 um 9.00 Uhr ins Vereinsheim/Wiesendachhaus ein.

Im Anschluss wird ein kleiner Imbiss gereicht.  

 

Tagesordnung 

1.         Eröffnung und Begrüßung durch den 1. Vorsitzenden 

2.         Feststellung und Genehmigung der Tagesordnung 

3.         Ehrungen für 25-jährige Mitgliedschaft:

            G. Jochem, T. Dege, S. Westphal.

            Ehrung für 50-jährige Mitgliedschaft:

            J. Möller

4.         Jahresbericht des 1. Vorsitzenden 

5.         Rechenschaftsberichte der Vorstandsmitglieder 

6.         Kassenbericht 2022 

7.         Bericht der Kassenprüfer und Antrag auf Entlastung des Vorstandes 

9.         Haushaltsplan 2023 

10.       Neuwahl eines Kassenprüfer 

11.       Verschiedenes

 Anträge von Mitgliedern müssen ordnungsgemäß mit Namen, Adresse und leserlicher Unterschrift

 bis spätestens 20.05.2023 dem Vorstand vorliegen.

 

 Laatzen, 17.04.2023       gez. Dirk Wenger, 1. Vorsitzender 

 

Fischereiverein Laatzen e.V.

1. Vorsitzender: Dirk Wenger - 2. Vorsitzende: Nicole Schesniak

Vereinsheim: Wiesendachhaus, Im Fugenwinkel 1, 30880 Laaatzen

Geschäftszeit: Jeden 1. und 3. Dienstag im Monat, 18.00 Uhr - 19.00 Uhr                               
(ausgenommen Sommerferien)

Vereinsanschrift: Pestalozzistr.3 - 30880 Laatzen
Vereinsregister: Amtsgericht Hannover Registernummer: VR 3783

Sie möchten den Fischerschein machen?

Hier gibt es Informationen:

Der Lehrgang

Fischereilehrgang

Lehrgangstermine

 


 

Sonntag 18.06.2023

Jahreshauptversammlung
09:00 - 11:00
  • Typ
    Veranstaltungen

Dienstag 20.06.2023

Geschäftszeit
18:00 - 19:00
  • Typ
    Geschäftszeit
  • Ort
    Fischereiverein Laatzen Wiesendachhaus

Samstag 24.06.2023

Nachtangeln
Von 15:00
  • Typ
    Hegefischen
  • Ort
    Sarstedter Teiche

Sonntag 25.06.2023

Nachtangeln
Bis 11:00
  • Typ
    Hegefischen
  • Ort
    Sarstedter Teiche
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Weitere Einträge

, Wenger Dirk

Angeln ist erlaubt! Neu!

Covid 19 - Ist Angeln erlaubt?

Liebe Mitglieder,

im Moment kommt wieder die Frage auf, ob ihr fischen gehen dürft.

Ihr dürft, unter bestimmten Voraussetzungen, zum Angeln gehen.

Voraussetzungen:

Euer Verhalten am Wasser und beim Angeln trägt auch dazu bei, ob in dieser Krise in Niedersachsen weiterhin geangelt werden darf.

Haltet Abstand (1,5 m - 2 m). Geht nicht in Gruppen zum Angeln. Vermeidet alles, was nach Picknick ausschaut. Es dürfen max. 2 Personen zusammenstehen, es sei denn,

es handelt sich um direkte Familien- oder Haushaltsangehörige (z.B. Kind/er oder Frau).

Darüber hinaus sind Gruppenbildungen und betreffende öffentliche Verhaltensweisen wie picknicken und grillen untersagt (nicht das Angeln) .
 

Ist das Angeln während nächtlicher Ausgangssperre erlaubt?

Angeln stellt im Sinne des § 28 b Abs. 2 f des Infektionsschutzgesetzes keinen gewichtigen

und unabweisbaren Grund für eine Ausnahme von der Ausgangssperre von 22 bis 5 Uhr des Folgetages dar.

Jeder müsste eigentlich begriffen haben wie wichtig es ist, diese Regeln einzuhalten, damit wir alle Gesund bleiben.

Ihr helfet durch euer Verhalten uns und anderen. Bleibt gesund!

 

Kommentierter Abdruck vom Auszug der AVN-Mitteilung:

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat in Abstimmung mit dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) die Fragen einiger Bundesländern,

wie es sich mit Ausübung der Fischereiaufsicht und Ausübung der (nächtlichen) Fischerei während verordneter Ausgangsbeschränkungen

bei Inzidenzwerten > 100 (größer 100) nach dem Bundesinfektionsschutzgesetz (IfSG) verhält, wie folgt beantwortet:

Frage 1: Darf die Fischereiaufsicht während der Ausgangssperre tätig sein, um das aktuell verstärkt zu beobachtende Schwarzangeln zu überprüfen?

Antwort des BMEL in Abstimmung mit dem BMG: Die Ausübung der Fischereiaufsicht durch die zuständigen Behörden, sofern sie zwischen 22 und 5h erforderlich ist,

wäre unter die Ausnahme des § 28b Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b IfSG (Berufsausübung) zu subsumieren.   Gilt nicht für unsere Fischereiaufseher  

Frage 2: Bedarf es des nächtlichen Angelns auf Fische, die Schäden an den Fischbeständen anrichten können, wie z. B. Welse?

Antwort des BMEL in Abstimmung mit dem BMG: Zunächst ein Vergleich zur Jagd: Jagdausübung ist unter den Ausnahmetatbestand des § 28b Absatz 1 Buchstabe f IfSG zu subsumieren.

Angesichts der grundlegenden Bedeutung der Jagd für die Prävention und Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie den Schutz der land- und forstwirtschaftlichen Kulturen

und des Gemüse- und Weinbaus vor Wildschäden auf den Flächen der land- und forstwirtschaftlichen Eigentümer stellt die Ansitz- oder Pirschjagd auf Schalenwild

in der Zeit der Ausgangssperre einen gewichtigen und unabweisbaren Zweck dar. Ob diese Auffassung auch auf Fischerei und insbesondere auf das Angeln übertragbar ist,

ist fraglich. Eine ähnliche Auslegung kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn die Ausübung des nächtlichen Angelns aus Seuchenschutzgründen

oder ähnlich gewichtigen und akuten Gründen notwendig wäre. Angesichts der Tatsache, dass die Maßnahmen der Ausgangssperre ohnehin bis zum 30. Juni 2021 befristet sind,

erscheint das Interesse der Verhinderung von Schäden an den Fischbeständen durch Welse (Waller) oder andere Fischarten nicht mit dem Interesse an Verhinderung

von Wildschäden an land- und forstwirtschaftlichen Kulturen vergleichbar.

Daher ist die Zulässigkeit des Angelns während der Geltung von Ausgangsbeschränkung zu diesem Zweck zu verneinen.  

Frage 3: Klärung der Frage, ob Angeln als "körperliche Bewegung" im Sinne des § 28b Abs. 1 Nr. 2 g) zu verstehen ist

und damit trotz geltender "Notbremse" auch zwischen 22 und 24 Uhr ausgeübt werden kann.

Antwort des BMEL in Abstimmung mit dem BMG: Die Ausnahme des § 28b Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe g IfSG ist eng auszulegen.

Nach der Gesetzesbegründung darf der ausschließliche Zweck des nach dieser Ausnahme gestatteten Aufenthalts außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft die körperliche Bewegung im Freien sein.

Beim Angeln steht die Bewegung in Freien jedoch nicht im Mittelpunkt, der Hauptzweck ist hier das Angeln von Fischen.

Daher ist das Angeln von dieser Ausnahme nicht umfasst.