, Wenger Dirk

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Leineaue zwischen Hannover und Ruthe“

Im Wortlaut die uns betreffenden Regelungen aus der Naturschutzgebietsverordnung

Im Wortlaut die uns betreffenden Regelungen
aus der Naturschutzgebietsverordnung
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„Aus der Verordnung über das Naturschutzgebiet „Leineaue zwischen Hannover
und Ruthe“ in den Städten Hemmingen, Laatzen und Pattensen sowie der
Landeshauptstadt Hannover, Region Hannover und der Stadt Sarstedt, Landkreis
Hildesheim“
(Naturschutzgebietsverordnung „Leineaue zwischen Hannover und Ruthe“ - NSGHA
239)
Aufgrund der §§ 22 Abs. 1, 23, 26, 32 Abs. 2 und 3 des Bundesnaturschutzgesetzes
(BNatSchG) vom29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 290 der
Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl.I S. 1328), i.V.m. den §§ 16 Abs. 1 und Abs. 2
Satz 2, 19, 23 und 32 Abs. 1 Satz 1 des NiedersächsischenAusführungsgesetzes zum
Bundesnaturschutzgesetz (NAGBNatSchG) vom 19. Februar 2010
(Nds. GVBl. 2010, S. 104), das zuletzt durch Artikel 3 § 21 des Gesetzes vom
20.05.2019 geändert worden ist (Nds. GVBl. S. 88) und § 9 Abs. 5 des
Niedersächsischen Jagdgesetzes (NJagdG) vom16. März 2001 (Nds. GVBl. 2001,
100), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25.10.2018 (Nds.GVBl. S. 220)
geändert worden ist, wird von der Region Hannover im Einvernehmen mit dem
Landkreis Hildesheim verordnet:
Freigestellt ist die ordnungsgemäße Ausübung der sonstigen fischereilichen
Nutzung (Angelfischerei) unter größtmöglicher Schonung der natürlichen
Lebensgemeinschaften im Gewässer und an dessen Ufern ohne Einrichtung
zusätzlicher fester Angelplätze und ohne Schaffung neuer Pfade
1. an der Leine von der B 443 bis zur L 389 und an der Innerste ganzjährig,
2. an der Leine von der Ruther Straße bis zur B 443 vom 1. August bis 30.
September,
3. an der Alten Leine vom 1. August bis 28. Februar,
Dabei ist das Nachtangeln in der Zeit zwischen Sonnenuntergang und
Sonnenaufgang ausschließlich an der Leine ab dem Bootsanleger Ohestraße (vgl.
Anlage 1) flussabwärtsbis zur L 389 und an den in der Karte zur Verordnung (vgl.
Anlage 1) gekennzeichneten Angelgewässern mit der Maßgabe, dass § 4 Abs. 1
Satz 2 Nr. 7 gilt, freigestellt.
Als Schutz vor der Witterung dürfen ausschließlich temporäre Schirmzelte in
gedeckten Farben verwendet werden.
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Für uns heißt das: Es ist verboten, offenes Feuer
zu entzünden oder zu unterhalten. Auch dürfen wir
nicht zelten, campen, grillen, am Gewässer
nächtigen oder lagern.

Hier das Faltblatt für die Gewässerkarten als PDF

Karte mit freundlicher Genehmigung des Anglerverband Niedersachsen