, Wenger Dirk

Angeln ist erlaubt! Neu!

Covid 19 - Ist Angeln erlaubt?

Liebe Mitglieder,

im Moment kommt wieder die Frage auf, ob ihr fischen gehen dürft.

Ihr dürft, unter bestimmten Voraussetzungen, zum Angeln gehen.

Voraussetzungen:

Euer Verhalten am Wasser und beim Angeln trägt auch dazu bei, ob in dieser Krise in Niedersachsen weiterhin geangelt werden darf.

Haltet Abstand (1,5 m - 2 m). Geht nicht in Gruppen zum Angeln. Vermeidet alles, was nach Picknick ausschaut. Es dürfen max. 2 Personen zusammenstehen, es sei denn,

es handelt sich um direkte Familien- oder Haushaltsangehörige (z.B. Kind/er oder Frau).

Darüber hinaus sind Gruppenbildungen und betreffende öffentliche Verhaltensweisen wie picknicken und grillen untersagt (nicht das Angeln) .
 

Ist das Angeln während nächtlicher Ausgangssperre erlaubt?

Angeln stellt im Sinne des § 28 b Abs. 2 f des Infektionsschutzgesetzes keinen gewichtigen

und unabweisbaren Grund für eine Ausnahme von der Ausgangssperre von 22 bis 5 Uhr des Folgetages dar.

Jeder müsste eigentlich begriffen haben wie wichtig es ist, diese Regeln einzuhalten, damit wir alle Gesund bleiben.

Ihr helfet durch euer Verhalten uns und anderen. Bleibt gesund!

 

Kommentierter Abdruck vom Auszug der AVN-Mitteilung:

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hat in Abstimmung mit dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) die Fragen einiger Bundesländern,

wie es sich mit Ausübung der Fischereiaufsicht und Ausübung der (nächtlichen) Fischerei während verordneter Ausgangsbeschränkungen

bei Inzidenzwerten > 100 (größer 100) nach dem Bundesinfektionsschutzgesetz (IfSG) verhält, wie folgt beantwortet:

Frage 1: Darf die Fischereiaufsicht während der Ausgangssperre tätig sein, um das aktuell verstärkt zu beobachtende Schwarzangeln zu überprüfen?

Antwort des BMEL in Abstimmung mit dem BMG: Die Ausübung der Fischereiaufsicht durch die zuständigen Behörden, sofern sie zwischen 22 und 5h erforderlich ist,

wäre unter die Ausnahme des § 28b Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b IfSG (Berufsausübung) zu subsumieren.   Gilt nicht für unsere Fischereiaufseher  

Frage 2: Bedarf es des nächtlichen Angelns auf Fische, die Schäden an den Fischbeständen anrichten können, wie z. B. Welse?

Antwort des BMEL in Abstimmung mit dem BMG: Zunächst ein Vergleich zur Jagd: Jagdausübung ist unter den Ausnahmetatbestand des § 28b Absatz 1 Buchstabe f IfSG zu subsumieren.

Angesichts der grundlegenden Bedeutung der Jagd für die Prävention und Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest sowie den Schutz der land- und forstwirtschaftlichen Kulturen

und des Gemüse- und Weinbaus vor Wildschäden auf den Flächen der land- und forstwirtschaftlichen Eigentümer stellt die Ansitz- oder Pirschjagd auf Schalenwild

in der Zeit der Ausgangssperre einen gewichtigen und unabweisbaren Zweck dar. Ob diese Auffassung auch auf Fischerei und insbesondere auf das Angeln übertragbar ist,

ist fraglich. Eine ähnliche Auslegung kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn die Ausübung des nächtlichen Angelns aus Seuchenschutzgründen

oder ähnlich gewichtigen und akuten Gründen notwendig wäre. Angesichts der Tatsache, dass die Maßnahmen der Ausgangssperre ohnehin bis zum 30. Juni 2021 befristet sind,

erscheint das Interesse der Verhinderung von Schäden an den Fischbeständen durch Welse (Waller) oder andere Fischarten nicht mit dem Interesse an Verhinderung

von Wildschäden an land- und forstwirtschaftlichen Kulturen vergleichbar.

Daher ist die Zulässigkeit des Angelns während der Geltung von Ausgangsbeschränkung zu diesem Zweck zu verneinen.  

Frage 3: Klärung der Frage, ob Angeln als "körperliche Bewegung" im Sinne des § 28b Abs. 1 Nr. 2 g) zu verstehen ist

und damit trotz geltender "Notbremse" auch zwischen 22 und 24 Uhr ausgeübt werden kann.

Antwort des BMEL in Abstimmung mit dem BMG: Die Ausnahme des § 28b Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe g IfSG ist eng auszulegen.

Nach der Gesetzesbegründung darf der ausschließliche Zweck des nach dieser Ausnahme gestatteten Aufenthalts außerhalb einer Wohnung oder einer Unterkunft die körperliche Bewegung im Freien sein.

Beim Angeln steht die Bewegung in Freien jedoch nicht im Mittelpunkt, der Hauptzweck ist hier das Angeln von Fischen.

Daher ist das Angeln von dieser Ausnahme nicht umfasst.